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Im Krieg ohne Kriegserklärung?

Eine Aggression setzt eine erhebliche Intensität der militärischen Gewaltanwendung gegen das Territorium eines Staates voraus. Um aber Debatten darüber zu vermeiden, ob es sich um einen Krieg handelt, spricht man im Völkerrecht von bewaffneten Konflikten und wendet ab diesem Zeitpunkt nicht mehr länger das Friedensvölkerrecht an, sondern die Rechtsordnung des humanitären Völkerrechts. (Ausgabe: 07/2010)

US-Soldaten in Afghanistan
US-Soldaten im Kampf gegen die Taliban (Quelle: U.S. Army/Witte)Größere Abbildung anzeigen

Krieg und Völkerrecht - Das moderne Völkerrecht beschränkt die staatliche Souveränität in einem entscheidenden Punkt, denn nach Art. 2 (4) der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta)1 ist es keinem Staat gestattet, in seinen internationalen Beziehungen militärische Gewalt anzudrohen oder anzuwenden. Folglich darf kein Staat einem anderen den Krieg erklären. Wird ein Staat dennoch Opfer einer Aggression, so hat er nach Art. 51 VN-Charta ein „naturgegebenes“ Recht auf Selbstverteidigung, d.h. er kann legitimer Weise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit militärische Gewalt gegen den Aggressor anwenden. Deren Ziel ist es, die nicht am Konflikt teilnehmenden Menschen – vor allem die Zivilbevölkerung – vor den Kampfhandlungen zu schützen und den Konfliktparteien bei den Kämpfen Regeln aufzuerlegen, um Grundsätze der Humanität zu respektieren.

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Friedenssicherung durch die VN

Die Organisation der Vereinten Nationen (VN) ist ein System kollektiver Sicherheit, das heißt es besteht zwischen allen Mitgliedern des Systems (und das sind alle heute bestehenden Staaten) eine Rechtsbeziehung. Die Staaten sind verpflichtet, die Normen der VN-Charta einzuhalten. Verstoßen sie gegen diese in besonders grober Weise, indem Staaten den internationalen Frieden gefährden oder brechen, ist der Sicherheitsrat berechtigt, nach Kapitel VII Zwangsmaßnahmen nichtmilitärischer und militärischer Art gegen den Friedensstörer einzuleiten. Dies ist eine wesentliche Komponente der Möglichkeiten der VN zum Krisenmanagement, dessen Idee es ist, den Friedensstörer schnellstmöglich wieder zu einem rechtstreuen Verhalten zu veranlassen.

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Afghanistan und das Krisenmanagement der VN

Die Weltgemeinschaft reagiert mit ihrem militärischen Eingreifen in Afghanistan auf eine Verletzung des internationalen Friedens, die im Zusammenhang mit terroristischen Akten steht. Diese Maßnahmen wurden durch den Sicherheitsrat im Einklang mit Kapitel VII der VN-Charta beschlossen. Das Eingreifen hat eine lange Vorgeschichte. Bereits 1996 forderte der Sicherheitsrat die afghanischen Konfliktparteien mit der Sicherheitsrats- Resolution 1076 auf, Aktivitäten, die einen Nährboden für Terrorismus und Drogenhandel darstellen und die gesamte Region destabilisieren, einzustellen. Nach den Bombenattentaten von Nairobi und Daressalam auf die dortigen US-Botschaften verlangte der Sicherheitsrat mit Sicherheitsrats-Resolution 1214 (1998), dass die Taliban ihre Unterstützung internationaler Terroristen einstellen und deren Abstrafung ermöglichen. Da dies nicht erfolgte, wurde mit der Sicherheitsrats-Resolution 1267 (1999) gemäß Kapitel VII ein Luftverkehrs- und Finanzembargo gegen die Taliban ausgesprochen, um dem Verlangen nach der Auslieferung Osama bin Ladens, der für die Bombenattentate von 1998 verantwortlich gemacht wurde, Nachdruck zu verleihen. Bereits vor dem 11. September 2001 wurde somit die Herrschaft der Taliban wegen ihrer Unterstützung des Terrorismus als Friedensbedrohung eingestuft. Allerdings bestand seinerzeit noch keine politische Bereitschaft, die Sicherheitsrats-Resolutionen auch militärisch zu erzwingen. Dies veränderte sich erst mit den Ereignissen vom 11. September 2001.

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Verteidigungskrieg „Operation Enduring Freedom“

Der 11. September 2001 war nicht nur für die USA ein tiefgreifender Schock, zeigte sich doch drastisch, dass terroristische Akte Auswirkungen haben können, die denen eines Krieges ähneln und als Bruch des internationalen Friedens angesehen werden müssen. Daher sah sich das für den Frieden verantwortliche Staatengemeinschaftsorgan – der VN-Sicherheitsrat – zum Handeln veranlasst. Mit den Sicherheitsrats-Resolutionen 1368 und 1373 (2001) charakterisierte der Rat „alle internationalen terroristischen Handlungen“ als Bedrohung des Weltfriedens. Somit können terroristische Akte legitime (militärische) Zwangsmaßnahmen gegen die Verursacher auslösen. Zudem wird in den Präambeln der Sicherheitsrats-Resolutionen auf das Selbstverteidigungsrecht gemäß Art. 51 der VN-Charta hingewiesen. Diese Bezugnahmen sind „Interpretationsrichtlinien“, die belegen, dass der Sicherheitsrat militärische Verteidigungsmaßnahmen gegen die Urheber der terroristischen Akte für rechtmäßig hält. Auf diese Auslegung beriefen sich die USA, die die Anschläge vom 11. September 2001 als Angriffshandlung ansahen. Diese Position wurde auch von der NATO geteilt, die erstmals den Bündnisfall nach Art. 5 des Nordatlantikvertrages ausrief. Damit wurden die USA in die Lage versetzt, nicht nur ein Recht auf individuelle Selbstverteidigung geltend zu machen, sondern – falls sie dies für sinnvoll erachteten – auch Maßnahmen der kollektiven Selbstverteidigung mit Unterstützung der NATO-Partner durchzuführen.

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USA machen Recht auf Selbstverteidigung geltend

Auf der Grundlage der naturgegebenen Berechtigung zur Reaktion auf eine Angriffshandlung informierte die USA den Sicherheitsrat am 7.10.2001 darüber, dass sie nunmehr gegenüber dem Staat Afghanistan, der de facto von den Taliban beherrscht wurde, ihr Selbstverteidigungsrecht geltend machen würden. Afghanistan geriet in das Visier der USA, weil die Taliban nachweislich Ausbildungslager für Terroristen unterhielten, ihnen Unterschlupf gewährten und ihre finanzielle Ausstattung ermöglichten. Die Unterstützung von Terroristen, die Handlungen gegen andere Staaten planen oder vornehmen, ist rechtwidrig. Das stellte schon die grundlegende Friendly Relations Deklaration der VN-Generalversammlung von 1970 klar, die eine Interpretation der für alle Staaten verbindlichen VN-Charta darstellt. Die USA waren somit berechtigt, militärische Gewalt im Rahmen ihres Selbstverteidigungsrechts gegen einen von den de facto - Herrschern Afghanistans direkt oder indirekt unterstützten Angriffs anzuwenden. Dabei mussten sie lediglich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das einschlägige humanitäre Völkerrecht beachten. Dass es dabei vorrangig um die Beendigung der Herrschaft der Taliban über Afghanistan ging, muss angesichts der von ihrer Verbindung zu terroristischen Netzwerken ausgehenden unberechenbaren Gefahr für den Weltfrieden als verhältnismäßig angesehen werden. Diese Auffassung wird durch die Präambel der Sicherheitsrats- Resolution 1386 (2002) bestätigt, wenn dort nach dem Vorgehen der USA gegen die Taliban ausdrücklich die „Unterstützung der internationalen Bemühungen zur Ausrottung des Terrorismus“ und die „Genugtuung über die Entwicklung in Afghanistan“ erklärt wird. Freilich übernahmen die USA und die VN mit der Überwindung der Taliban, der de facto - Herrscher, auch eine erhebliche Verantwortung für die Nachkriegsordnung in dem durch Bürgerkriege gezeichneten Land.

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Deutsche Soldaten im Schnee
In der Nähe von Kunduz (Quelle: Bundeswehr)Größere Abbildung anzeigen

Krieg ohne Kriegserklärung

Ein Schwachpunkt der amerikanischen Argumentation liegt allerdings darin, dass das Selbstverteidigungsrecht grundsätzlich unmittelbar nach dem Angriff geltend gemacht werden muss. Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Angriffshandlung und der Reaktion darauf mehr als ein Monat. Diese Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass erst ermittelt werden musste, welche ausländischen Kräfte hinter den Anschlägen standen. Schließlich wurden die Anschläge auf dem Territorium der USA von Personen begangen, die sich rechtmäßig in den USA befanden, so dass eine Verwicklung des Auslands nicht offensichtlich war. Vom Sicherheitsrat wurde diese Vorgehensweise der USA nicht kritisiert, so dass die von den USA mit Unterstützung Großbritanniens im Oktober 2001 begonnene Operation Enduring Freedom (OEF) völkerrechtsgemäß war. Wenn man in der Öffentlichkeit umgangssprachlich von einem „Krieg ohne Kriegserklärung“ spricht, so trifft dies den Sachverhalt. Allerdings ist es juristisch unkorrekt, denn die Reaktion auf einen bewaffneten Angriff bedarf keiner Kriegserklärung, sondern ist ein „naturgegebenes Recht“. Bedenklich an den Sicherheitsrats-Resolutionen 1368 und 1373 ist allerdings, dass sie nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit entsprechen, so dass Autoren von einem „Blankoscheck“ für die USA sprachen. Diesen lösten die USA auch ein, denn sie unterbreiteten der Weltöffentlichkeit keinerlei Beweise für die Verwicklung der Taliban in die Anschläge vom 11. September 2001.

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Entsendung der internationalen Sicherheitstruppe ISAF

Nach dem Sieg über die Taliban in Kabul stellte sich die Frage nach der Nachkriegsordnung in Afghanistan, das seiner faktischen Herrscher beraubt war und im Chaos zu versinken drohte. Die Staatengemeinschaft war sich dieser Aufgabe bewusst und lud die Repräsentanten der verschiedenen afghanischen Bürgerkriegsparteien mit Ausnahme der Taliban zu einer Konferenz über die Zukunft dieses Staates nach Bonn ein. Zugleich übernahm der Sicherheitsrat wieder die Verantwortung für die weiteren Schritte bezüglich der Entwicklung in und um Afghanistan mit Ausnahme der OEF. Mit der Sicherheitsrats-Resolution 1383 vom 6. Dezember 2001 fanden die Ergebnisse der Bonner Afghanistan-Konferenz Unterstützung, die auf Friedensbildende Maßnahmen gerichtet waren und dem State Building und friedlichen Wiederaufbau dienen sollten.

Zur Absicherung der friedlichen Entwicklung wurde mit der Sicherheitsrats-Resolution 1386 vom 20. Dezember 2001 die Entsendung einer internationalen Sicherheitstruppe (ISAF) beschlossen. Damit wurde der Rat seinen Aufgaben gerecht. Die Rechtsgrundlage der ISAF-Entsendung ist Kapitel VII der VN-Charta, dabei handelt es sich um eine militärische Zwangsmaßnahme zur Absicherung des friedlichen Aufbaus mit Zustimmung der Kabuler Regierung. Der immer wieder verlängerte Auftrag ist, so zuletzt mit der Sicherheitsrats-Resolution 1890 vom 8.10.2009, „die afghanische Regierung bei der Verbesserung der Sicherheitslage zu unterstützen“. Dies bedeutet, dass die instabile afghanische Nachkriegssituation nach wie vor als Bedrohung des internationalen Friedens angesehen wird. Daher ist das Einschreiten der Staatengemeinschaft völkerrechtlich gerechtfertigt, denn die Hauptaufgabe des Systems kollektiver Sicherheit ist die Gewährleistung des Weltfriedens. In der Sicherheitsrats-Resolution 1890 wird auch ausgeführt, woraus die Friedensbedrohung resultiert: Genannt werden „die Zunahme der gewalttätigen und terroristischen Aktivitäten der Taliban, der Al-Qaida, illegal bewaffneter Gruppen, von Kriminellen und von Beteiligten am Suchtstoffhandel, sowie […] die immer stärkeren Verbindungen zwischen terroristischen Aktivitäten und unerlaubten Drogen, wovon Bedrohungen für die örtliche Bevölkerung, einschließlich Kindern, die nationalen Sicherheitskräfte und das internationale Militär- und Zivilpersonal ausgehen.“

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ISAF ist Teil des Krisenmangements

Mit der Mandatierung der ISAF wurde der Sicherheitsrat somit seiner Verpflichtung zum weltweiten Krisenmanagement gerecht. ISAF wurde durch die VN ermächtigt, alle notwendigen Mittel zur Durchsetzung ihres friedenssichernden Auftrages einzusetzen, was eine ausdrückliche Genehmigung der Anwendung militärischen Zwangs einschließt. Aus praktischen Gründen wurde das anfänglich einzelnen Staaten übertragene Kommando schließlich der NATO übergeben. Allerdings handelt es sich bei Afghanistan um ein VN-Mitglied, mithin um einen souveränen Staat, so dass letztlich die Verantwortung zur Überwindung der inneren Probleme bei der afghanischen Regierung liegt. Ausdrücklich wird daher die Souveränität und Unabhängigkeit dieses Staates in der Präambel der Sicherheitsrats-Resolution 1890 unterstrichen. Gleichwohl ist dies weithin eine juristische Fiktion, denn Afghanistan ist ein failed state (gescheiterter Staat), in dem die Regierung nicht wirklich effektiv die Macht ausübt. Stattdessen werden weite Landesteile von den Aufständischen beherrscht. Gescheiterte Staaten bedeuten für die Staatengemeinschaft eine große Herausforderung, denn die Schaffung des modernen staatlichen Machtmonopols stellt einen erheblichen zivilisatorischen Fortschritt in der Menschheitsgeschichte dar und ermöglicht die Durchsetzung der rules of Law (Rechtsstaatlichkeit). Die Rechtstaatlichkeit ist die Voraussetzung für die Überwindung der Willkürherrschaft und bindet sowohl den Staat als auch die Bürger an das Gesetz. Ist diese Staatsqualität nicht vorhanden, bedeutet dies automatisch wieder das Ausufern willkürlicher Gewalt, die zwangsläufig nicht nur das friedliche Zusammenleben innerhalb eines Staates zerstört, sondern auch internationale Konsequenzen hat, wie zum Beispiel Flüchtlingsbewegungen und das Überschwappen von Gewalt.

Folglich ist die Stabilisierung eines gescheiterten Staates und die Herstellung geordneter Staatlichkeit auch eine internationale Angelegenheit. Es ist sehr zu begrüßen, dass sich die VN in den letzten Jahren ihrer Verantwortung in diesem Bereich der Stabilisierung gescheiterter Staaten bewusst geworden ist. Ausdruck dessen ist die Schaffung der VN-Kommission für Friedenskonsolidierung mit der Resolution 1645 vom 20.12.2005 durch den Sicherheitsrat, die sich ausdrücklich mit der Unterstützung von Staaten in Nach-Konflikt-Situationen befassen soll. Es entstand zudem ein ganzer neuer Zweig des Völkerrechts, der sich mit den rechtlichen Grundlagen der internationalen Einbindung zur Festigung der Staatlichkeit von Nachkriegsgesellschaften befasst und grundlegende Regelungen beinhaltet, die dabei beachtet werden müssen.

Ursprünglich bestand die Hoffnung, dass durch die Festigung der afghanischen Staatlichkeit der Frieden gesichert werden könne. Die Vereinbarung von Bonn 2001 und die Bildung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) mit der Sicherheitsrats-Resolution 1401 (2002) vom 28.3.2002, die sich mit Rechtstaatlichkeit, Menschenrechten und Genderfragen befassen sollte, deuten in diese Richtung. Diese klassischen Instrumente der Friedenskonsolidierung erwiesen sich jedoch für zu schwach für die komplizierte Nachkriegssituation in Afghanistan. Als eine Hauptursache ist anzusehen, dass es bislang nicht gelungen ist, die Staatlichkeit Afghanistans zu stabilisieren und Rechtstaatlichkeit zu garantieren.

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Provinzial Reconstruction Team
Unterstützen Wiederaufbau: Die PRT´s (Quelle: Bundeswehr)Größere Abbildung anzeigen

Zwei bewaffnete Konflikte in Afghanistan überlappen sich

Die komplizierte Situation in Afghanistan resultiert zum einen daraus, dass die OEF mit dem Sieg über die Taliban in Kabul noch nicht abgeschlossen war. Ihr Auftrag lautet, den Kampf gegen terroristische Netzwerke zu führen. Da sie in Afghanistan weiterbestehen, aber auch weltweit agieren, geht dieser Selbstverteidigungskrieg weiter. Dies führt zu erheblichen juristischen Unklarheiten. Insbesondere verunsichert der durch die USA ausgerufene „War on Terror“, der mehr Fragen aufwirft als beantwortet, denn es ist völlig unklar, wer die Parteien dieses Krieges sein sollen. Gleichwohl wird mit der OEF auf dem Boden Afghanistans nach wie vor ein internationaler bewaffneter Konflikt ausgetragen, dessen Rechtsgrundlage das Recht auf Selbstverteidigung ist. Zum anderen stellen sich Fragen hinsichtlich der Entsendung der ISAF. Hierbei handelt es sich um eine von der OEF unabhängige Maßnahme mit einem eigenen Mandat. Gleichwohl gibt es Überschneidungen. So nennt der Sicherheitsrat beide Operationen zumeist in einem Atemzug, wie zum Beispiel in der Resolution 1890, wo der Rat „seiner Unterstützung für die kontinuierlichen Anstrengungen [Ausdruck verleiht], die die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft, namentlich der ISAF und der Koalition der Operation „Dauerhafte Freiheit“, unternimmt, um die Sicherheitslage zu verbessern und weiter gegen die von den Taliban, der Al-Qaida und anderen extremistischen Gruppen ausgehende Bedrohung anzugehen.“ Dass es sich trotz aller Überschneidungen um unterschiedliche Operationen handelt, wird auch daran deutlich, dass sich das Bundestagsmandat von 2008 für das militärische Engagement der Bundeswehr in Afghanistan nur noch auf die Mitwirkung an ISAF beschränkt. Gemäß diesem Mandat „hat der ISAF-Einsatz unverändert zum Ziel, Afghanistan bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit so zu unterstützen, dass sowohl die afghanischen Staatsorgane als auch das Personal der Vereinten Nationen und anderes internationales Zivilpersonal, insbesondere solches, das dem Wiederaufbau und humanitären Aufgaben nachgeht, in einem sicheren Umfeld arbeiten können.“

Es liegt auf dieser Linie, dass die ISAF-Kräfte die Provincial Reconstruction Teams (PRTs) als „Katalysatoren des Wandels“ militärisch unterstützen. Es soll ein Umfeld erzeugt werden, in dem Vertrauen und Sicherheit herrschen und daher der Wiederaufbau möglich ist. Entsprechend den Rules of Engagement (RoE) soll militärische Gewalt nur verhältnismäßig und bei zeitlich begrenzten Unterstützungsmaßnahmen der NATO eingesetzt werden. Damit handelt es sich anfänglich vorrangig um ein polizeiliches Mandat und sollte letztlich der Unterstützung des Staatsaufbaus dieses gescheiterten Staates dienen. Dieses Konzept war trotz aller Kritik durchaus sinnvoll und entsprach den Konzeptionen der Friedenskonsolidierung in Nachkonfliktsituationen. Von humanitären Organisationen wurde insbesondere die mit den PRTs angestrebte zivil-militärische Zusammenarbeit wegen der Befürchtung grundsätzlich abgelehnt, sie unterlaufe die Akzeptanz der Hilfe bei der Zivilbevölkerung.

Gleichwohl veränderte sich die Einsatzrealität, denn die ISAF wurde immer mehr zum Ziel von direkten Angriffen, also auf die Soldaten, Fahrzeuge und Einrichtungen. Dies mag damit zusammenhängen, dass spätestens seit der Überarbeitung des NATO-Operations-Planes von 2005 die Aufgabenteilung zwischen OEF und ISAF weithin hinfällig wurde. Die ISAF bekam mit der Süd- und Osterweiterung ihres Zuständigkeitsgebietes mit robusteren Einsatzregeln. Durfte die ISAF anfänglich Waffengewalt nur in Notwehr- und Nothilfesituationen zur Abwehr eines unmittelbaren Angriffs anwenden, so änderte sich dies ab 2005. Seither beteiligte sie sich an Sicherheitsoperationen wie sie auch OEF durchführt.

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass sich auch die ISAF durch die zunehmende Überlappung mit OEF-Aktivitäten und die Intensität der militärischen Auseinandersetzung mit Taliban-geführten Kräften in den letzten Jahren in einen Krieg verwickelte. Wegen der Verbindung zwischen der ISAF und den afghanischen Sicherheitskräften sowie der Hauptverantwortung der Kabuler Regierung für sie Sicherheit im Lande wird dieser Krieg juristisch korrekt als „nicht-internationaler bewaffneter Konflikt“ bezeichnet. Die Politik hat sich lange geweigert, diese Tatsache zu akzeptieren. Diese Einschätzung hat aber erhebliche juristische Konsequenzen.

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Welche Rechtsordnung ist anzuwenden?

Der Kampfhandlungen, an denen die ISAF an der Seite der afghanischen Streitkräfte teilnehmen, hat zweifellos die Qualität eines Bürgerkrieges, oder juristisch ausgedrückt, eines nicht-internationalen bewaffneten Konflikts. Dies kann anhand der Kriterien belegt werden, die Art. 1 Abs. II des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen auflistet. Erforderlich für die Qualifikation eines solchen Krieges ist demnach: Es wird länger anhaltende Gewalt zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen ausgeübt. Diese Gruppen stehen unter einer verantwortlichen Führung und haben eine solche Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes, die es ihnen ermöglicht, anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchzuführen. Die Aufständischen müssen demnach über eine hohe Organisationsstruktur und die Fähigkeit verfügen, immer wieder eigene Kämpfer zu rekrutieren. Dies ist hinsichtlich der Taliban der Fall, denn sie stehen unter der Führung Mullah Omars und die Kampfhandlungen werden durch die Shura koordiniert. Auch das Kriterium der Gebietskontrolle wird erfüllt, denn die afghanische Staatsmacht ist weit davon entfernt, die staatliche Ordnung in den ländlichen Gebieten auch nur ansatzweise durchzusetzen. Folglich ist ISAF an der Seite der afghanischen Regierungstruppen Partei in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt. Diese mittlerweile auch durch die Politik und die Bundesanwaltschaft akzeptierte Einschätzung, hat zur Folge, dass alle durch die Bundeswehr im Rahmen von ISAF durchgeführten Kampfhandlungen am Maßstab des humanitären Völkerrechts zu messen sind.

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Ausblick

Afghanistan ist ein Beispiel für das Krisenmanagement der VN. Es zeigt sich, dass dieses bei Weitem nicht perfekt ist, denn die Einhegung der Gewalt gelang bislang nicht. Dies liegt aber nicht vordergründig daran, dass die VN-Mechanismen unzulänglich wären. Vielmehr handelt es sich um ein neues Feld der VN-Aktivitäten und es ist nach wie vor nötig, Erfahrungen in diesem Bereich zu sammeln. Zugleich waren aber auch die Akteure bei der Ausführung des VN-Mandats in Afghanistan vielfach überfordert und haben Fehler gemacht. Es ist daher zu begrüßen, dass im Lichte dieser Lehren nun ein Neuanfang in der internationalen Hilfe für Afghanistan versucht wird. Als positiv ist zudem anzusehen, dass das Thema weiterhin auf der Tagesordnung der VN bleibt und damit fernab aller politischer Schnelllebigkeit Kontinuität in der Bearbeitung eines Problems der internationalen Friedenssicherung erreicht wird.

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Autor

Privatdozent Dr. Hans-Joachim Heintze, Jahrgang 1949, ist Hochschullehrer für Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum sowie am Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht. Er ist zudem Redakteur der Zeitschrift „Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften“. Seine derzeitigen Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich Wiederherstellung staatlicher Strukturen in Nach-Konflikt-Situationen und Fragen der Humanitären Hilfe.

Literatur

Robert Cryer, The Fine Art of Friendship: Jus in bello in Afghanistan, in: Journal of Conflict and Security Law 2002, S. 37 ff.

Martin Ewans, Conflict in Afghanistan: Studies in Asymmetric Warfare, London 2005

Francis Fukuyama, Nation-Building: Beyond Afghanistan and Iraq, Baltimore 2006

Kirsten Hommelhoff, Eine Afghanische Trias – Deutschland zwischen Wiederaufbau und Kampfeinsatz, Humanitäres Völkerrecht-Informationsschriften 2007, S. 179 ff.

Dieter Weingärtner (Hrsg.), Einsatz der Bundeswehr im Ausland, Baden-Baden 2007

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Stand vom: 29.07.2010 | Autor: Hans-Joachim Heintze

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